Individuelle Unternehmen benötigen individuelle Lösungen

Dienstleistungen

Harald Becker System-Beratung

Im Zusammenhang mit der digitalen Betriebsprüfung biete ich Ihnen umfassende Unterstützung an, zum Beispiel 

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen zur Sensibilisierung des Managements

  • GDPdU-Bestandsaufnahme mittels "Quick-Check"

  • Leitung von GDPdU-Projekten anhand eines praxisbewährten Vorgehensmodells

  • Durchführung von Informationsveranstaltungen/ Workshops für Projektteams

  • Erarbeitung von GDPdU-Richtlinien für das Unternehmen inkl. Abstimmung mit Steuerberatern/Wirtschaftsprüfern

  • Erstellung von Verfahrensdokumentationen

  • Konzepte zur Sicherstellung der Langzeitverfügbarkeit von Daten

  • Vorgaben zur Realisierung der Datenträgerüberlassung

  • Prüfung von Z3-Datenträgern unter Verwendung der Prüfsoftware der Finanzverwaltung (IDEA, AIS TaxAudit)

  • Planung, Konzeption, Implementierung und Dokumentation von Archivierungslösungen

  • Qualitätssicherung (QS) abgeschlossener GDPdU-Projekte

Was kann ich auf diesem Gebiet für Sie tun?


 Die digitale Betriebsprüfung (GDPdU) im Überblick

Für mehr als 3 Millionen Unternehmen in Deutschland gelten seit dem 1. Januar 2002 neue Regeln für die Betriebsprüfung. Durch Änderungen in der Abgabenordnung (AO) und im Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine elektronische Steuerprüfung geschaffen. Die neuen Regelungen gelten für folgende Prüfungsdienste:

   - Betriebsprüfung

   - Lohnsteueraußenprüfung

   - Umsatzsteuersonderprüfung

   - Steuerfahndung

   - Zollprüfung

Die GDPdU

Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) sehen ausdrücklich folgende Möglichkeiten vor:

   - Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)

   - Mittelbarer Datenzugriff (Z2)

   - Datenträgerüberlassung (Z3)

Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)

Die Finanzverwaltung darf bei einer Prüfung unmittelbar auf die im Unternehmen zur Buchführung eingesetzte Hard- und Software zugreifen. Hierbei hat das Unternehmen dem Prüfer die für den Datenzugriff erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und ihn in das DV-System einzuweisen.

Mittelbarer Datenzugriff (Z2)

Die Finanzverwaltung kann verlangen, dass die Unternehmen die gespeicherten Daten nach entsprechenden Vorgaben durch eigene, mit den DV-Systemen vertraute Personen auswerten und zur Verfügung stellen.

Datenträgerüberlassung in elektronischer Form (Z3)

Auf Verlangen der Finanzverwaltung sind die gespeicherten Daten auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Auswertung auf verwaltungseigener Hardware zu überlassen. Das Recht, im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und dabei DV-Systeme des Steuerpflichtigen zu nutzen, gilt für beliebige Systeme, insbesondere für die folgenden DV-gesützten Systeme und zugehörige Daten:

Steuerrelevante Daten

Die GDPdU gilt für alle steuerrelevante Daten in der

   - Finanzbuchhaltung

   - Anlagenbuchhaltung

   - Lohnbuchhaltung

Betroffen sind aber auch weitere Daten, sofern sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Vor- und nachgelagerte Systeme zur Buchhaltung sind dann steuerrelevant, wenn dort Zwischendaten und -werte entstehen, die nicht vollständig in die Buchhaltung eingehen. Kann die Richtigkeit von Formeln und Daten nur in den vor- und nachgelagerten Anwendungen geprüft werden, sind diese auch GDPdU-relevant.

Auftrags- und Bestellsysteme, Zeiterfassungssysteme, Kalkulationspgrogramme, Material- und Warenwirtschaftssysteme, Reisekostenabrechnungssysteme, Kosten- und Leistungsrechnung enthalten in der Regel steuerrelevante Informationen.

Es ist die Aufgabe des Steuerpflichtigen und seines steuerlichen Beraters, die steuerrelevanten Daten von den anderen abzugrenzen.